Skip to Content

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Behindertenbeirates der Landeshauptstadt Potsdam
(Stand Juni 2011)

Gemäß § 8 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 4. März 2009 wird nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen:

  • § 1 Zweck und Aufgabe

  • (1) Der Behindertenbeirat stellt eine besondere Vertretung der Interessen und gesellschaftlichen Belange der Gruppe der Menschen mit anerkannten Behinderungen dar. In diesem Zusammenhang arbeitet der Beirat mit der/dem Beauftragten für Menschen mit Behinderung der Landeshauptstadt eng zusammen. Der Beirat führt die Bezeichnung „Behindertenbeirat der Landeshauptstadt Potsdam“.
    (2) Der Behindertenbeirat ist dazu aufgerufen, in Zusammenarbeit mit der/dem Beauftragten für Menschen mit Behinderungen der Landeshauptstadt die Stadtverordnetenversammlung und ihre Ausschüsse, die Verwaltung und die Öffentlichkeit über die Situation von Menschen mit Behinderung in Potsdam zu unterrichten und Vorschläge zur Verbesserung der Lebenssituation von Betroffenen zu unterbreiten.
    (3) Der Behindertenbeirat berät in Zusammenarbeit mit der/dem Beauftragten für Menschen mit Behinderungen der Landeshauptstadt die Stadtverordneten und ihre Ausschüsse sowie die Verwaltung in allen Fragen, die Menschen mit Behinderung betreffen.
    (4) Der Behindertenbeirat berät und koordiniert gemeinsam mit der/dem Beauftragten für Menschen mit Behinderungen der Landeshauptstadt die Anliegen und Anregungen der Menschen mit Behinderung und ihrer Organisationen.
    (5) Der Behindertenbeirat wirkt gemeinsam mit der/dem Beauftragten für Menschen mit Behinderungen der Landeshauptstadt bei der Planung und Erstellung öffentlicher Anlagen, Einrichtungen und Vorhaben mit.
    (6) Der Behindertenbeirat wirkt gemeinsam mit der/dem Beauftragten für Menschen mit Behinderungen der Landeshauptstadt darauf hin, dass Objekte, Projekte und Maßnahmen öffentlicher und privater Träger behindertengerecht ausgebaut und gestaltet werden.

  • § 2 Zusammensetzung

  • (1) Dem Behindertenbeirat gehören mindestens 5 und höchstens 9 Mitglieder an. Mehr als die Hälfte der Sitze sind durch Menschen mit anerkannter Behinderung
    - Schwermobilitätsbehinderte
    - Mobilitätsbehinderte
    - Blinde und Sehbehinderte
    - Hörgeschädigte
    - chronisch Erkrankte
    - geistig Behinderte
    - psychisch Kranke
    zu belegen. Im Übrigen sind die Sitze durch Mitglieder von Behindertenverbänden oder Mitarbeitern der Behindertenhilfe zu besetzen. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Scheidet ein Mitglied aus, rückt das Nachfolgemitglied mit der höchsten Stimmenanzahl (Wahlprotokoll) dauerhaft nach – bei gleicher
    Stimmenanzahl wird individuell die fehlende Behinderungsgruppe besetzt. Ein Vertreter eines geistig behinderten Menschen zählt zu der Gruppe „Geistig
    Behinderte“.
    (2) Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Organisationen, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Menschen mit Behinderungen gehören, gemäß Wahlordnung des Behindertenbeirates gewählt und danach von der Stadtverordnetenversammlung in Anlehnung an deren Wahlperiode für die Dauer ihrer Legislaturperiode durch Abstimmung benannt. Die Vorschläge sind an den/die Vorsitzende/n der Stadtverordnetenversammlung zu richten.
    (3) Der Behindertenbeirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und für den Fall der Verhinderung stellvertretende Vorsitzende, eine/n Protokollführer/in, eine/n Schatzmeister/in für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung. Scheidet von diesen eine/r aus, wird in einer internen Wahl des Beirates die Nachbesetzung bestimmt.
    (4) Der/die Vorsitzende vertritt den Behindertenbeirat nach außen. Im Rahmen der Bearbeitung von Sachfragen, für deren Beurteilung im Einzelfall die notwendige fachliche Kompetenz fehlt, unterrichtet der/die Vorsitzende die 2.Vorsitzenden bzw. die Beiratsmitglieder mit der entsprechenden Behinderung bzw. Verbandsvertretung im Beirat. Im Ergebnis soll die Erarbeitung von fachlich kompetenten Lösungsvorschlägen stehen.
    (5) Der Behindertenbeirat kann zur Unterstützung Beauftragte benennen. Die Nachfolgekandidaten sowie die Beauftragen werden in die Arbeit des Behindertenbeirates umfassend eingebunden.

  • § 3 Einberufung

  • (1) Der/die Vorsitzende beruft die Beiratsmitglieder, Beauftragte, Nachfolgekandidaten und die Organisationen, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Menschen mit Behinderungen gehören, mindestens halbjährlich unter Vorlage einer Tagesordnung ein. Diese muss 2 Wochen zuvor schriftlich (per EMail ist zulässig) den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
    (2) Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern ist der Behindertenbeirat einzuberufen. In diesem Zusammenhang findet die Frist von 2 Wochen nicht zwingend Anwendung.
    (3) Die Sitzungen des Behindertenbeirates sind öffentlich. In begründeten Fällen kann der/die Vorsitzende die Beratung von Tagesordnungspunkten in einen nichtöffentlichen Teil der Sitzung verlagern. Hierzu sind der Antrag eines Mitgliedes und die Zustimmung von mindestens 3 Mitgliedern erforderlich.

  • § 4 Stimmberechtigung

  • (1) Jedes Beiratsmitglied verfügt über eine Stimme und ist antragsberechtigt.
    (2) Der Behindertenbeirat ist beschlussfähig mit Anwesenheit von 2/3 der Beiratsmitglieder. Eine Bevollmächtigung durch ein abwesendes Mitglied ist unwirksam.
    (3) Gremienentscheidungen des Behindertenbeirates bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
    (4) Jedes Mitglied des Behindertenbeirates hat ein Recht auf Minderheitsvotum.
    (5) Beschlussfassung per E-Mail ist in dringenden Fällen zulässig.

  • § 5 Niederschrift

  • Von jeder Beiratssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist binnen vier Wochen nach der Beiratssitzung zu übersenden (per E-Mail ist zulässig). Für die rechtzeitige Aktualisierung der Adressdaten ist jeder Adressat eigenverantwortlich.

  • § 6 Arbeitsgruppen

  • (1) Der Behindertenbeirat kann für Schwerpunkte seiner Arbeit Arbeitsgruppen durch Beschluss bilden. Dies können ständige oder sachlich bzw. zeitlich begrenzte Arbeitsgruppen sein.
    (2) Der Beirat benennt per Beschluss die Mitglieder der jeweiligen Arbeitsgruppe (Ein Vertreter eines geistig behinderten Menschen zählt zu der Gruppe „Geistig Behinderte“). Die Anzahl und die Behinderungsarten der Arbeitsgruppenmitglieder können den jeweiligen Aufgaben entsprechend variieren. Den Arbeitsgruppen können auch fachlich qualifizierte oder interessierte Menschen außerhalb des Behindertenbeirates angehören.
    (3) Die Arbeitsgruppenmitglieder wählen aus ihrer Reihe eine/n Leiter/in und einen/e
    Stellvertreter/in. Er/sie sollte/en ein Mitglied des Behindertenbeirates sein.
    (4) Die Arbeitsgruppenmitglieder wählen aus ihrer Reihe eine/n Schriftführer/in.
    (5) Die Mitglieder der Arbeitsgruppe verpflichten sich zur kontinuierlichen Mitarbeit, regelmäßigen Teilnahme an Beratungen und Übernahme von zumutbaren Aufgaben im Rahmen der Aufgaben des Behindertenbeirates gemäß § 1. Im Verhinderungsfalle ist der/die Leiter/in oder die Stellvertreter/in zu informieren.
    (6) Bei fortwährender unregelmäßiger Teilnahme oder/und unkontinuierlicher Arbeit eines Arbeitsgruppenmitgliedes oder/und wiederholten Verstoßes gegen die Geschäftsordnung des Behindertenbeirates, können die anderen Mitglieder der Arbeitsgruppe per einfachen Mehrheitsbeschluss dem Arbeitsgruppenmitglied eine Rüge erteilen. Das Arbeitsgruppenmitglied kann aus der Arbeitsgruppe ausgeschlossen und durch eine andere geeignete Person ersetzt werden. Der/die Vorsitzende des Behindertenbeirates ist vor Beschlussfassung zu informieren und hat Entscheidungsbefugnis.
    Die Beiratsmitglieder erhalten über die Rüge / den Ausschluss in der nächsten Beiratssitzung Kenntnis.
    (7) Die/der Vorsitzende des Behindertenbeirates und die stellvertretende Vorsitzenden
    sind automatisch Arbeitsgruppenmitglieder. Sie haben das Recht, an jeder Sitzung der Arbeitsgruppen teilzunehmen und sind deshalb vom/von der Leiter/in über die Sitzungstermine zu informieren (2 Wochen zuvor schriftlich - möglichst per E-Mail). Bei dringenden und kurzfristigen Beratungen findet die Frist von zwei Wochen nicht zwingend Anwendung. Mitglieder des Behindertenbeirates sind berechtigt, an Sitzungen der Arbeitsgruppen
    teilzunehmen.
    (8) Die Arbeitsgruppen erarbeiten Vorlagen für die Sitzungen des Behindertenbeirates.
    (9) Die Außenvertretung der Arbeitsgruppen erfolgt durch die/den Vorsitzende/n des Behindertenbeirates. Er kann den/die Leiter/in der Arbeitsgruppe oder ein von ihr/ihm beauftragtes Arbeitsgruppenmitglied in Absprache mit dem/der Leiter/in der Arbeitsgruppe dazu berechtigen. Die Arbeitsgruppen verwenden ausschließlich das Layout des Behindertenbeirates nach Vorgabe durch die/den Vorsitzenden des Behindertenbeirates. Schriftverkehr mit Behörden oder Dritten sind vom/von der Vorsitzenden des Behindertenbeirates zu unterzeichnen. Er kann dies auch eigenverantwortlich delegieren.
    (10) Die Arbeitsgruppen tagen nach Bedarf in eigener Regie unabhängig vom Behindertenbeirat. Sitzungstermine, Sitzungsort und Tagesordnung werden
    vom/von der Leiter/in festgelegt. (11) Auf Verlangen ist der/dem Vorsitzenden des Behindertenbeirates über die laufenden und geplanten Aktivitäten der Arbeitsgruppe Bericht zu erstatten. Der/die Leiter/in der Arbeitsgruppen berichten (zeitnah) in den Sitzungen des Beirates über die Aktivitäten.
    (12) Bei Abschluss einer temporären Arbeitsgruppe bzw. mit Ablauf eines Kalenderjahres hinsichtlich einer ständigen Arbeitsgruppe, ist dem Beirat ein
    schriftlicher Tätigkeitsbericht vorzulegen.

  • § 7 Finanzielle Mittel

  • (1) Die Stadtverwaltung stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Haushalt der Stadt bzw. des zuständigen Fachbereiches finanzielle Mittel für die Arbeit des Behindertenbeirates zur Verfügung.
    (2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Behindertenbeirat eigenverantwortlich. Dabei ist der Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu gewährleisten.
    (3) Vor einer Inanspruchnahme (Kauf, Taxifahrt usw.) ist die Freigabe bei der/beim Vorsitzenden des Behindertenbeirates einzuholen. Die/der Vorsitzende kann den/die Schatzmeister/in zur Entscheidungsbefugnis berechtigen.
    (4) Die Abrechnung der verauslagten Kosten erfolgt nach Vorgabe/Vorschriften der Stadtverwaltung und ausschließlich per Überweisung. Die Originalbelege sind binnen 4 Wochen beim/bei der Schatzmeister/in einzureichen. Kopien von Quittungen/Belegen werden nicht anerkannt.
    (5) Die Belege/Rechnungen sind für des laufenden Kalenderjahres (01.01. bis 20.12.) einzureichen. Eine Übertragung in das neue Kalenderjahr ist nicht möglich.
    (6) Der/die Leiter/in/innen der Arbeitsgruppe/n stimmen sich mit dem Behindertenbeirat vor einem jeweiligen Kalenderjahr über die für Ihre Arbeit benötigten finanziellen Mittel und Aufwandsentschädigungen ab. Die Verwendung und Abrechnung der Mittel erfolgt gemäß § 7 (1) bis (4). Die Originalbelege sind vor Einreichen beim/bei der Schatzmeister/in vom/von der Leiter/in der Arbeitsgruppe auf „sachlich richtig“ zu signieren.

  • § 8 Ausscheiden von Beauftragten / Arbeitsgruppenmitgliedern

  • Ein/e Beauftragter/e des Beirates oder ein Arbeitsgruppenmitglied kann die Zusammenarbeit mit dem Beirat jederzeit beenden. Die Kündigung ist schriftlich an den /der Vorsitzenden des Behindertenbeirates zu richten (per E-Mail ist zulässig).

  • § 9 Abberufung von Mitgliedern

  • (1) Die Mitglieder des Beirates verpflichten sich zur kontinuierlichen Mitarbeit, regelmäßigen Teilnahme an Beratungen und Übernahme von zumutbaren Aufgaben im Rahmen der Aufgaben des Beirates gemäß § 1. Im Verhinderungsfalle ist der/die Vorsitzende oder die Stellvertreter/in zu informieren.
    (2) Bei fortwährender unregelmäßiger Teilnahme oder/und unkontinuierlicher Arbeit eines Mitgliedes des Behindertenbeirates oder/und wiederholten Verstoßes gegen die Geschäftsordnung des Behindertenbeirates können die anderen Mitglieder des Behindertenbeirates per einfachen Mehrheitsbeschluss dem Beiratsmitglied eine Rüge erteilen. Die Rüge ist ihr/ihm schriftlich (per E-Mail zulässig) mitzuteilen.
    (3) Verstößt ein Mitglied des Beirates wiederholt gegen die Geschäftsordnung, kann der Behindertenbeirat bei der Stadtverordnetenversammlung die Abberufung empfehlen. Die Abstimmung darüber muss in der Tagesordnung der Sitzung des Behindertenbeirates angekündigt sein und bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    (4) Legt ein Mitglied des Behindertenbeirates ihr/sein Mandat vorzeitig nieder (§ 2, Abs.2), ist dies schriftlich der/m Vorsitzenden des Behindertenbeirates mitzuteilen (per E-Mail ist zulässig). Die/der Vorsitzende reicht diesen Antrag an die Stadtverordnetenversammlung weiter.

  • § 10 Inkrafttreten

  • Sämtliche Beschlüsse in Verbindung mit der Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit des Beirates. Diese Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

    Potsdam, 28. Juni 2011